Jump to content

3.2 Statut der Gemeinschaft Weiße Bruderschaft seit 1995


Recommended Posts

3.2 Statut der Gemeinschaft

Weiße Bruderschaft seit 1995

Im Anhang der vorliegenden Arbeit befindet sich das Statut der Weißen Bruderschaft als Dokument in bulgarischer Sprache. Hier folgt die wörtliche Übersetzung ins Deutsche:

REPUBLIK BULGARIEN

MINISTERRAT

______________________________

VERFÜGUNG

No P-40

Sofia, den 26. Mai 1995

Aufgrund der Verordnung 15 der Kommission für Glaubensbekenntnisse vom 06.02.1995 des Ministerrats in

Verbindung mit Artikel 6 des Gesetzes zu Glaubensbekenntnissen

bestätige ich

das Statut der Glaubensgemeinschaft Weiße Bruderschaft, mit Sitz in der Stadt Sofia.

Stellvertretender Ministerpräsident: Swetoslav Schiwarov

STATUT

Die Gemeinschaft WEISSE BRUDERSCHAFT ist geistiger Nachfolger und Fortsetzer der eigenständigen bulgarischen geistigen Gemeinschaft WEISSE BRUDERSCHAFT, die im Jahre 1900 in der Stadt Varna vom MEISTER Peter Kon-stantinov DANOV gegründet wurde. Das erste Statut ist vom Innenministerium durch Beschluss NM617/13.07.1921 bestätigt worden. Die Gemeinschaft ist bei der Direktion »Glaubensbekenntnisse« des Außenministeriums als Glaubensgemeinschaft »Weiße Bruderschaft« mit der Bescheinigung N2 27526-40-Ж/11.07.1948 und vom Notar des Amtsgerichts Sofia mit der Bescheinigung N2 8096/21.09.1948 registriert worden. Sie ist außerdem am 14. 12. 1951 beim Komitee für Fragen der Bulgarischen Orthodoxen Kirche und beim Regionalkomitee des Außenministeriums registriert worden. Im Jahre 1990 fand eine Registrierung der Gemeinschaft gemäß Artikel 6 des Gesetzes zu Glaubensbekenntnissen unter dem Namen geistige Gemeinschaft »Universelle Weiße Bruderschaft« statt, und das bis jetzt geltende Statut wurde durch das Schreiben N2 04-02-1972/07.11.1990 vom Ministerrat der Republik Bulgarien bestätigt.

Mit der Annahme des vorliegenden Statuts erhält die Gemeinschaft ihren offiziellen Namen »WEISSE BRUDERSCHAFT«. Das Statut spiegelt die von ihrem Gründer MEISTER DANOV vorgegebenen Ideen und Ziele ebenso wie die Ideen der vorherigen Statuten wider.

I. ALLGEMEINE BEDINGUNGEN

1. Dieses Statut reglementiert die Tätigkeit der geistigen Gemeinschaft mit dem Namen »WEISSE BRUDERSCHAFT« (G. WB).

·         2.1. Die Gemeinschaft WEISSE BRUDERSCHAFT ist eine juristische Person mit Sitz in der Stadt Sofia.

·         2.2. Die Gemeinschaft WEISSE BRUDERSCHAFT ist juristischer Nachfolger der im Jahre 1990 registrierten geistigen Gemeinschaft »Universelle Weiße Bruderschaft«.

·         3. Die Gemeinschaft WEISSE BRUDERSCHAFT hat Zweigstellen im ganzen Land - BRUDERSCHAFTLICHE GEMEINSCHAFTEN (BG).

·         4. Sowohl die Gemeinschaft WEISSE BRUDERSCHAFT als auch die BRUDER-SCHAFTLICHEN GEMEINSCHAFTEN dürfen Kontakte zu anderen verwandten Gemeinschaften in Bulgarien und anderen Ländern unterhalten.

·         5.1. Im Rahmen der Tätigkeit der Gemeinschaft WEISSE BRUDERSCHAFT dürfen keine politischen Tätigkeiten und Ideen entwickelt und propagiert werden.

·         5.2. Jedes Mitglied der Gemeinschaft kann außerhalb der Gemeinschaft frei seine persönlichen politischen Überzeugungen äußern, wofür die Gemeinschaft WEISSE BRUDERSCHAFT keinerlei Verantwortung übernimmt.

·         5.3. Die Gemeinschaft WEISSE BRUDERSCHAFT erarbeitet und verabschiedet eigene Vorschriften, Verordnungen und andere Dokumente.

·         5.4. Die Gemeinschaft WEISSE BRUDERSCHAFT wird vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates repräsentiert, der im Fall einer Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden vertreten wird.

II. ZIELE DER GEMEINSCHAFT WEISSE BRUDERSCHAFT

·         6. Zu den Zielen der Gemeinschaft WEISSE BRUDERSCHAFT gehört es:

o    6.1. zum Erlernen und zur Anwendung der Lehre Christi beizutragen und bei Erläuterung, Aneignung und Verbreitung der Werke des Meisters P. Danov als Grundlage der anbrechenden NEUEN KULTUR mitzuwirken;

o    6.2. durch vom Meister Peter Danov vorgegebene geistige und praktische Methoden und Übungen im Bewusstsein der Mitglieder der Gemeinschaft die göttlichen Prinzipien: Liebe, Weisheit, Wahrheit, Gerechtigkeit und Tugend zu festigen;

o    6.3. ausgehend davon, dass der Mensch ein untrennbarer Teil der Natur ist und mit der Natur in Harmonie leben soll, bei den Anhängern der Gemeinschaft ein ökologisches Bewusstsein zu kultivieren;

o    6.4. durch Entwicklung der Veranlagungen der Mitglieder ein naturgemäßes Leben zu fuhren, das durch Selbstkontrolle, Nüchternheit, vernünftige fleischlose Ernährung und vernünftigen Umgang mit der Natur gekennzeichnet ist;

o    6.5. die Elemente der NEUEN KULTUR auf der Basis einer systematischen, wissenschaftlichen, philosophischen und geistigen Analyse und Synthese des gesamten menschlichen Wissens zu erläutern und zu bestätigen.

III. TÄTIGKEITSFORMEN UND MITTEL

FÜR DAS ERREICHEN DER ZIELE

·         7. Für das Erreichen der oben genannten Ziele bedient sich die Gemeinschaft WEISSE BRUDERSCHAFT vollkommen friedlicher Mittel. Zur Anwendung kommen dabei die folgenden Tätigkeitsformen:

o    7.1. Die Gemeinschaft fuhrt Lesungen aus den Werken des Meisters Peter Danov, Vorträge, Versammlungen, Vorlesungen, Konzerte, Ausstellungen, Treffen der Bruderschaftsgruppen, Treffen der Gesamtbruderschaft, gemeinsame Sommerurlaube, Kinderlager und Unterricht in Schulen durch;

o    7.2. Sie organisiert paneurhythmische Aufführungen (vom Meister P. Danov vorgegebene Übungen, die von der Musik des Meisters begleitet ausgeführt werden, um Harmonie mit der Natur zu erzielen) sowie Kurse für das Erlernen der Paneurhythmie;

o    7.3. Unter Beachtung der Vorschriften und Gesetze und der zulässigen Formen für die entsprechende Tätigkeit gründet die Gemeinschaft Verlage, Druckereien, Buchhandlungen; sie richtet Schulen, Lehr- und Wissenschaftsorganisationen ein und organisiert die Herausgabe von Büchern, Zeitschriften, Audio- und Videokassetten und anderen Informationsträgern;

o    7.4. Sie begründet, entwickelt und beteiligt sich an Tätigkeiten für gegenseitige Hilfe und materielle Unterstützung der Gemeinschaft, der BRUDERSCHAFTLICHEN GEMEINSCHAFTEN und ihrer einzelnen Mitglieder;

o    7.5. Die Formen der Tätigkeit und die Hilfe der Gemeinschaft sind für alle Anhänger und für alle anderen Personen, die ein ernsthaftes Interesse zeigen, offen.

IV. MITGLIEDSCHAFT

·         8.1. Mitglied der Gemeinschaft WEISSE BRUDERSCHAFT kann jede leistungsfähige und volljährige physische Person sein, die für die Realisierung der Ziele der Gemeinschaft eintritt und dieses Statut sowie Vorschriften, Verordnungen und andere interne Regelungen akzeptiert und beachtet.

·         8.2. Die Mitgliedschaft wird durch mündlichen oder schriftlichen Antrag beim Leiter einer BRUDERSCHAFTLICHEN GEMEINSCHAFT erworben.

·         8.3. Die Mitgliedschaft kann aufgegeben werden:

·         8.3.1. auf Wunsch des entsprechenden Mitglieds, der mündlich oder schriftlich an die entsprechende BRUDERSCHAFTLICHE GEMEINSCHAFT gerichtet wird.

·         8.3.2. auf Beschluss der HV der Gemeinschaft bei einem systematischen Verstoß gegen dieses Statut, Vorschriften, Verordnungen oder andere interne Regelungen.

·         8.4. Die Leiter der GEMEINSCHAFTEN führen eine Liste der Mitglieder in einem speziellen Register.

·         8.5. Die Mitgliedschaft entsteht bzw. endet an dem Tag, an dem das Mitglied in der unter dem vorigen Punkt genannten Liste eingetragen bzw. gestrichen wird;

·         9. Jedes Mitglied der Gemeinschaft WEISSE BRUDERSCElAFTt hat das Recht, an allen Formen der Tätigkeit der Gemeinschaft teilzunehmen, zu wählen oder in die Organe der Gemeinschaft gewählt zu werden sowie über die Tätigkeit und die finanzielle Lage der Gemeinschaft informiert zu werden.

V. ORGANE

·         10. Die Organe der Gemeinschaft Weiße Bruderschaft sind:

o    10.1. die Hauptversammlung (HV);

o    10.2. der Verwaltungsrat (VR);

o    10.3. die Kontroll- und Revisionskommission (KRK);

o    10.4. Ständige und Temporäre Kommissionen (SK und TK).

V-l. HAUPTVERSAMMLUNG

·         11.1. Die HAUPTVERSAMMLUNG ist das oberste Organ der Gemeinschaft WEISSE BRUDERSCHAFT, das aus den Mitgliedern des VR, den Leitern der registrierten BRUDERSCHAFTLICHEN GEMEINSCHAFTEN im Land und dem Vorsitzenden der KRK besteht.

·         11.2. An der Arbeit der HV dürfen mit beratender Stimme teilnehmen:

·         11.2.1. die Mitglieder der KRK sowie der Ständigen und der Temporären Kommissionen;

·         11.2.2. Delegierte der BRUDERSCHAFTLICHEN GEMEINSCHAFTEN, die mit einer Höchstzahl von einem Delegierten auf jeweils zehn Mitglieder gewählt worden sind;

·         11.2.3. Wenn die Zahl der Mitglieder einer BG nicht durch 10 teilbar ist und wenn die letzte Ziffer der Zahl der Mitglieder weniger als 5 beträgt, werden so viele Delegierte ausgewählt, wie es ganze Zehner gibt;

·         11.2.4. Die Personen, die das Recht auf Teilnahme an der HV haben, sind in der Gesamtvertretung eingeschlossen;

·         11.3. Wenn der Leiter einer BG verhindert ist, an der Arbeit der HV teilzunehmen, schickt die entsprechende Gemeinschaft eine Person mit einer schriftlichen Vollmacht, die über Stimmrecht verfugt;

·         12. Die Hauptversammlung hat folgende Rechte und Pflichten:

o    12.1. Sie wählt die Vorsitzenden und die Mitglieder des VR, der KRK und der SK und entlastet sie;

o    12.2. Sie bestätigt die Ständigen Kommissionen und fasst Beschlüsse hinsichtlich der Gründung von neuen Kommissionen,

o    12.3. Sie bestätigt die Liste und die Zusammensetzung der Temporären Kommissionen, die im entsprechenden Jahr tätig sind;

o    12.4. Sie nimmt die Jahresberichte zur Tätigkeit der VR, KRK und SK entgegen;

o    12.5. Sie nimmt die Berichte der Temporären Kommissionen entgegen und stellt ihre Tätigkeit ein;

o    12.6. Sie plant und bespricht die künftige Tätigkeit und das Budget der Gemeinschaft WEISSE BRUDERSCHAFT;

o    12.7. Sie nimmt Statut, Vorschriften, Verordnungen und andere interne Regelungen der Gemeinschaft WEISSE BRUDERSCHAFT an und ändert und ergänzt sie.

·         13. Die Beschlüsse der HV sind für VR, SK, TK, Leiter der BG sowie für alle Mitglieder obligatorisch.

·         14.1. Die HV wird regelmäßig mindestens einmal im Jahr einberufen. Auf Forderung des VR oder mindestens eines Zehntels aller Mitglieder der HV der Gemeinschaft WEISSE BRUDERSCHAFT kann sie auch außerordentlich einberufen werden.

·         14.2. Die Einberufung der HV erfolgt unter Einhaltung einer 15-tägigen Frist mit einer schriftlichen Einladung, die per Einschreiben mit Rückschein an die Leiter der BG geschickt wird und in der Ort, Tag und Uhrzeit der Durchführung und die Tagesordnung angegeben sind.

·         14.3. Der Leiter der BG ist verpflichtet, alle Mitglieder der BG unverzüglich von der bevorstehenden HV zu benachrichtigen.

·         15.1. Die HV wird als gesetzmäßig angesehen, wenn mindestens die Hälfte plus 1 ihrer Mitglieder gemäß Artikel 11.1 der Satzung anwesend sind;

·         15.2. Wenn zu einer bestimmten Stunde das notwendige Quorum nicht erfüllt ist, wird die Versammlung um eine Stunde verschoben. Danach wird sie unabhängig von der Zahl der Anwesenden als rechtmäßig angesehen;

·         16. Für das Fassen von Beschlüssen zu Veränderungen und Ergänzungen des Statuts ist eine Mehrheit von 50 % + 1 der Anzahl der Mitglieder der HV erforderlich;

·         17. Als gesetzlich in der Tagesordnung enthalten werden alle Fragen angesehen, für deren Aufnahme zu Beginn der Sitzung der GV gestimmt wurde.

V-2. VERWALTUNGSRAT

·         18.1. Der Verwaltungsrat besteht aus 7 oder 9 Personen: Vorsitzender, Stellvertretender Vorsitzender, Sekretär und Mitglieder;

·         18.2. Der Vorsitzende des VR ist auch Leiter der BRUDERSCHAFTLICHEN GEMEINSCHAFT in Sofia.

·         18.3. Der Vorsitzende der KRK und die Vorsitzenden der SK dürfen an der Arbeit des VR mit beratender Stimme teilnehmen.

·         18.4. Der VR wird mit einem Mandat von 3 Jahren gewählt.

·         18.5. Wenn wichtige Gründe es erfordern, darf die HV Mitglieder des VR vor Ablauf der Frist, für die sie gewählt sind, entlassen.

·         18.6. Zu Mitgliedern des VR, der KRK und der SK dürfen kompetente Mitglieder der Gemeinschaft mit nachgewiesenen hohen moralischen und tatkräftigen Eigenschaften gewählt werden.

·         19. Der Verwaltungsrat ist ein Vollzugsorgan der HV, der die folgenden Rechte und Pflichten hat:

o    19.1. er koordiniert und lenkt die geistige Tätigkeit der Gemeinschaft WEISSE BRUDERSCHAFT;

o    19.2. er stellt einen wirtschaftlichen und finanziellen Jahresplan und den Jahreshaushalt für die Tätigkeit der Gemeinschaft auf und legt diese der HV zur Bestätigung vor;

o    19.3. er organisiert den Vollzug der Beschlüsse der HV;

o    19.4. er verwaltet die Finanzen und das Eigentum der Gemeinschaft WEISSE BRUDERSCHAFT und überlässt den entsprechenden BG ihre Bewirtschaftung;

o    19.5. er fasst Beschlüsse zum Vollzug von Verftigungsgeschäften mit dem Eigentum der Gemeinschaft WEISSE BRUDERSCHAFT im Rahmen des bestätigten Haushalts. Außerhalb des Haushaltsrahmens werden Verfiigungsgeschäfte als gültig angesehen, wenn für ihren Vollzug ein entsprechender Beschluss der HV vorliegt.

o    19.6. er fuhrt und bewahrt die Dokumentation der Gemeinschaft auf, die mit einer 7tägigen Frist nach der Wahl dem neu gewählten VR vorgelegt wird;

o    19.7. Er gründet bei Bedarf Temporäre Kommissionen;

o    19.8. Er erteilt seinem Sprecher eine Vollmacht für die Kommunikation mit der Öffentlichkeit und den Medien;

o    19.9. Er übt alle anderen Funktionen aus, die nicht ausdrücklich in den Kompetenzbereich der HV fallen.

·         20. Der VR wird nicht weniger als zweimal monatlich vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter zu seinen Sitzungen einberufen und fasst Beschlüsse mit einer gewöhnlichen Mehrheit bei einem Quorum von 2/ seiner Mitglieder.

V-3. KONTOLLREVISIONSKOMMISSION

·         21.1. Die Kontrollrevisionskommission wird für eine Frist von einem Jahr gewählt und besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Mitgliedern.

·         21.2. In die KRK dürfen keine Mitglieder des vorigen VR gewählt werden, solange die letzten Mitglieder nicht entlastet worden sind.

·         22. Die Kontrollrevisionskommission hat folgende Aufgaben:

o    22.1. sie achtet auf die rechtmäßige Tätigkeit und die Verwendung der Finanzmittel der Gemeinschaft;

o    22.2. sie führt laufend Kontrollen aus und fertigt Protokolle, nicht weniger als einmal in vier Monaten, an;

·         22.3 sie erstattet jährlich Bericht über ihre Tätigkeit vor der HV;

·         22.4. sie führt bei Bedarf Revisionen bei der BG in Sofia und im Land durch und fertigt Protokolle an, die sie dem VR und der HV vorstellt;

·         22.5. sie fertigt den Bericht für das jeweilige Geschäftsjahr bis zum 31. Januar des Folgejahres an und legt ihn vor.

·         23. Bei Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen müssen die Mitglieder der KRK vor der HV Rechenschaft ablegen. Sie können in diesem Fall vor Ablauf ihres Mandats entlassen werden.

V-4. STÄNDIGE UND TEMPORÄRE KOMMISSIONEN

·         24.1. Die Ständigen und die Temporären Kommissionen sind Hilfsorgane, deren Vorsitzender und deren Zusammensetzung durch einen Beschluss der HV bestimmt werden und deren Tätigkeit vom VR laufend kontrolliert und koordiniert wird.

·         24.2. Die Ständigen Kommissionen werden für eine Frist von 3 Jahren gewählt.

·         24.3. Die Temporären Kommissionen stellen ihre Tätigkeit nach Ausführung der ihnen anvertrauten Arbeit und Rechenschaftslegung der ihnen betrauten Arbeit ein.

25. Die Ständigen und die Temporären Kommissionen sind verpflichtet:

·         25.1. die Arbeit, für die sie eingesetzt sind, zu organisieren, zu verteilen und durchzuführen;

·         25.2. den VR regelmäßig über ihre Tätigkeit zu informieren;

·         25.3. der HV einen Jahresbericht über die von ihnen geleistete Arbeit vorzulegen.

VI. TERRITORIALSTRUKTUREN

·         26.1. Wenn in einem besiedelten Ort mindestens 10 Personen interessiert sind, bilden sie eine Bruderschaftliche Gemeinschaft (BG), indem sie ein Gründungsprotokoll anfertigen und eine Leitung wählen;

·         26.2. In einem besiedelten Ort darf nur eine BG gegründet werden;

·         26.3. Im Rahmen einer BG darf es eine oder mehrere bruderschaftliche Gruppen geben, die kein selbstständiges Statut haben und keine eigenen leitenden Organe wählen.

·         26.4. Wenn es in einem besiedelten Ort weniger als 10 Interessenten gibt, werden diese Mitglieder in einer BG in einem benachbarten besiedelten Ort, den sie selbst auswählen können.

27. Die BG und ihre Leitung werden in einem speziellen Register für bruderschaftliche Gemeinschaften eingetragen, das vom VR der Gemeinschaft WEISSE BRUDERSCHAFT geführt wird, wenn sie das Gründungsprotokoll vorlegen.

·         28.1. Die BG hört auf zu existieren, wenn die Zahl der Mitglieder weniger als 7 beträgt;

·         28.2. Die BG darf auf Beschluss der HV aufgelöst werden, wenn sie bei ihrer Tätigkeit gegen dieses Statut oder Vorschriften, Verordnungen und andere Regelungen der Gemeinschaft verstößt;

·         29.1. Die BG bezahlen regelmäßig bestimmte Beträge der gesammelten Mittel für die Bedürfnisse der Gemeinschaft WEISSE BRUDERSCHAFT, deren Höhe durch einen Beschluss der BG bestimmt wird.

·         29.2. Die BG lassen ihren bedürftigen Mitgliedern Hilfe zukommen.

VI-1. LEITUNG DER BRUDERSCHAFTLICHEN

 GEMEINSCHAFT

·         30.1. Die Leitung der BG besteht aus einer ungeraden Zahl von Personen - Leiter, Kassierer und Mitglieder - und wird für eine Frist von drei Jahren gewählt.

·         30.2. Der Leiter der BG ist verpflichtet, die Mitglieder regelmäßig über die Beschlüsse der HV und die Tätigkeit des VR zu informieren.

·         30.3. Wenn die Umstände dies erfordern, darf die BRUDERSCHAFTLICHE GEMEINSCHAFT die Mitglieder der Leitung vor Ablauf der Frist, für die sie gewählt sind, entlassen.

VII. EIGENTUM UND FINANZEN DER

GEMEINSCHAFT WEISSE BRUDERSCHAFT

·         31. Das Eigentum der Gemeinschaft WEISSE BRUDERSCHAFT besteht aus:

o    31.1. freiwilligen Beiträgen von Mitgliedern;

o    31.2. Schenkungen und Testamenten;

o    31.3. Einnahmen aus Zinsen, Dividenden und Wertpapieren;

o    31.4. anderen Mobilien und Immobilien, die von der Gemeinschaft WEISSE BRUDERSCHAFT in der gesetzlich festgelegten Weise zum Erreichen ihrer Ziele und zur Bewahrung und Vermehrung ihres Eigentums erworben worden sind;

o    31.5. Einnahmen aus geistigem Eigentum;

o    31.6. Einnahmen aus freiwilliger Arbeit;

o    31.7. Einnahmen aus anderen Tätigkeiten, die den Staatsgesetzen, diesem Statut, den Vorschriften, den Verordnungen und den anderen internen Regelungen der Gemeinschaft WEISSE BRUDERSCHAFT nicht widersprechen.

o    31.8. Vom Eigentum sollen alle Mitglieder der Gemeinschaft profitieren. Es wird von der entsprechenden BG vorübergehend bewirtschaftet.

·         32. Die Tätigkeit der Gemeinschaft WEISSE BRUDERSCHAFT wird durch das Einkommen aus Eigentum, zweckgebundenen Spenden sowie aus anderen Quellen, die durch das Gesetz zugelassen sind, finanziert.

·         33. Für das Erreichen ihrer Ziele und die Bewahrung und Vermehrung ihres Eigentums darf die Gemeinschaft WEISSE BRUDERSCHAFT Tätigkeiten ausüben, die mit den inländischen und ausländischen Gesetzen in Einklang stehen.

·         34. Die Gemeinschaft WEISSE BRUDERSCHAFT nimmt Schenkungen von bulgarischen und ausländischen physischen und juristischen Personen sowie auch andere Schenkungen für die Realisierung ihrer Ziele an.

·         35. Die zweckgebundenen Schenkungen werden in der von den Spendern vorgesehenen Weise in Übereinstimmung mit den Zielen der Gemeinschaft und den Gesetzen des Staates verwendet.

·         36.1. Die Gemeinschaft WEISSE BRUDERSCHAFT kann auf die Annahme von Schenkungen und Erbschaften aufgrund von Testamenten oder auf andere Spenden verzichten, die unter, für die Gemeinschaft inakzeptablen Bedingungen gemacht werden und in Widerspruch zu ihren Zielen, ihrem Statut und anderen internen Regelungen stehen;

·         36.2. Außerdem kann auf die Annahme von Eigentum und Mitteln verzichtet werden, wenn:

·         36.2.1. der Spender eine Person oder Organisation ist, die undemokratische Ansichten vertritt;

·         36.2.2. festgestellt wird, dass die Motive für eine Schenkung eigennützig sind.

·         37. Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember des Kalenderjahres.

·         38. Die Buchführungsdokumente werden nach den geltenden Rechtsvorschriften geführt und aufbewahrt.

VIII. SONSTIGE VORSCHRIFTEN

·         39.1. Das Siegel der Gemeinschaft WEISSE BRUDERSCHAFT ist kreisförmig, es hat einen Anker in der Mitte, der sich in einem gleichseitigen Dreieck befindet, darum windet sich ein Seil; unter dem Dreieck befindet sich eine Notenlinie mit den Noten C, E, G . Darum steht die Inschrift: »GEMEINSCHAFT WEISSE BRUDERSCHAFT« und »BULGARIEN«.

·         39.2. Jede BG verwendet das gleiche Siegel, in dem sich anstelle »Bulgarien« die Inschrift »BG-(Name der besiedelten Ortschaft)« befindet.

·         40. Die zu versendenden Dokumente der Gemeinschaft WEISSE BRUDERSCHAFT werden vom Vorsitzenden oder vom Stellvertretenden Vorsitzenden und vom Sekretär des VR unterschrieben und mit dem Siegel der Gemeinschaft beglaubigt.

·         41. Bei ihrer Tätigkeit verwendet die Gemeinschaft WEISSE BRUDERSCHAFT den geistigen Namen des Meisters P. K. Danov - Beinsa Duno den Namen Gemeinschaft WEISSE BRUDERSCHAFT die Namen der Ausgaben, Sammelbände, Zeitschriften und Zeitungen sowie die Symbole der Gemeinschaft, die seit ihrer Gründung bis heute festgelegt worden sind.

Das Statut ist von der HV am 10. Dezember 1994 in der Stadt Sofia bei einer offenen Abstimmung angenommen worden. Zum Statut gehören das Protokoll Noö/10.12.1994 und die Liste mit den Unterschriften der Mitglieder der Kommission für die Ausfertigung und Annahme des Statutes.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Erstelle ein Benutzerkonto oder melde dich an, um zu kommentieren

Du musst ein Benutzerkonto haben, um einen Kommentar verfassen zu können

Benutzerkonto erstellen

Neues Benutzerkonto für unsere Community erstellen. Es ist einfach!

Neues Benutzerkonto erstellen

Anmelden

Du hast bereits ein Benutzerkonto? Melde dich hier an.

Jetzt anmelden
×
×
  • Neu erstellen...